K-LVBG 1994
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Funktionszulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gebührt den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k keine Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage oder Pflegedienstzulage. Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 des Entlohnungsschemas k gebühren darüber hinaus keine Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen. Mit dem Monatsentgelt gelten für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 alle Mehrleistungen – ausgenommen allfällige fachärztliche Tätigkeiten in besonderen Fällen – in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(3) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(4) entfällt.
§ 29 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 29 Abschnitt III Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022
…§ 29 Bezüge (1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage…
§ 46 § 46 Personalzulage
…eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 5 festgelegt. (2) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Monatsentgelt nach § 29 Abs. 1 erster Satz zuzüglich allfälliger Ergänzungszulagen. (3) Teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Personalzulage in aliquotem Ausmaß.…
§ 69 § 69 Entschädigung für den Erholungsurlaub
…aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1 und 2), 4. der pauschalierten Nebengebühren und 5. einer allfällige Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 , soweit sie in § 138 Abs. 2 K-DRG 1994 genannte Zulagen ersetzt, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn…
§ 48 § 48 Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung
…die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten gemäß § 24 Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt ( § 29 Abs. 1 erster Satz) und a) bei Bediensteten des Entlohnungsschemas I und II zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Funktionszulage und Ergänzungszulage, b) bei…
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