(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge (Abs. 2) und Sonderzahlungen (Abs. 3).
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Ergänzungszulage nach § 146).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
§ 299 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 299 § 299 Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine Zulage bezogen haben
…1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage ( § 176 ), Pflegedienstzulage ( § 177 ) oder ruhegenussfähige Dienstzulage ( § 138 Abs. 2 ) bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand diese Zulage nicht bezogen und die…
§ 153 § 153 Überstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung
…die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt ( § 138 Abs. 2 ) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Ergänzungszulage und bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich einer allfälligen Pflegedienstzulage. (4) Der Zuschlag beträgt 1…
§ 170a § 170a Urlaubsersatzleistung
…4. die pauschalierten Nebengebühren, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten und 5. eine allfällige Ausgleichszulage nach § 166b , soweit sie in § 138 Abs. 2 genannte Zulagen ersetzt. (6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die Zahl 173,2…
§ 69 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 69 § 69 Entschädigung für den Erholungsurlaub
…1 und 2), 4. der pauschalierten Nebengebühren und 5. einer allfällige Ausgleichszulage nach § 166b K-DRG 1994 , soweit sie in § 138 Abs. 2 K-DRG 1994 genannte Zulagen ersetzt, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist…
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