K-LVBG 1994
(1) Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 sind in die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.
(2) Das Monatsentgelt der Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 1 und der Handwerksmeister im Sinne des § 105 Abs. 3 ist in der Anlage 12 festgesetzt.
(3) Erzieher im Sinne des § 105 Abs. 2, Erzieherhelferinnen und Bedienstete im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, sind in die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L einzureihen.
Anl. 12 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
Anl. 12
…Anlage 12 (zu § 106 Abs. 2 ) Siehe Betragsanpassungs-Verordnung , LGBl. Nr. 82/2025…
§ 50p § 50p Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
…und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI mit Ausnahme von §§ 105, 106, 109, 111, 112, 113 sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.…
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