K-LVBG 1994
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.
(2) Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.
§ 104 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 104 Abschnitt VI Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
…anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa und VII sowie § 117 dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 44, 45 und 50 – Anwendung.…
§ 86 Abschnitt V Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
…anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium…
Anl. 4
…Anlage 4 (zu § 45 Abs. 1 ) Die Verwaltungsdienstzulage der Vertragsbediensteten nach § 45 Abs. 1 beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten…
Rückverweise