K-LVBG 1994
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind.
(2) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
(3) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.
§ 104 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 104 Abschnitt VI Sonderbestimmungen für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für die Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
…nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa und VII sowie § 117 dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 44, 45 und 50 – Anwendung.…
§ 86 Abschnitt V Sonderbestimmungen für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten
…etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner…
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