LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024

K-LMFG 2024
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Abgabengegenstand

(1) Das Land Kärnten erhebt eine Abgabe auf Wohnsitze und Betriebsstätten im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 (Förderbeitrag für den Musikschulaufwand – im Folgenden kurz „Förderbeitrag“).

(2) Der Förderbeitrag ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(3) Der Ertrag des Förderbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 3, für den Musikschulaufwand im Land zu verwenden.

§ 2 § 2 Beitragsschuldner

(1) Der Förderbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.

(2) Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.

§ 3 § 3 Höhe des Förderbeitrags

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die aufgrund eines Wohnsitzes oder aufgrund von Betriebsstätten in Kärnten gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu entrichtenden ORF-Beiträge.

(2) Die Abgabe beträgt 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes:

1. Bemessungsgrundlage sind die gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Kärnten vor der Deckelung gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge;

2. die Abgabe verringert sich um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringert hat.

(4) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Bemessungsgrundlage des im Abs. 2 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.

§ 4 § 4 Einhebung des Förderbeitrags

(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages obliegt der ORF-Beitrags Service GmbH (§ 10 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) – im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt. Der Förderbeitrag ist jeweils für jenen Zeitraum einzuheben, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.

(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Förderbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 3) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.

(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2 vH des Ertrages des Förderbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im § 10 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.

§ 5 § 5 Verfahren

(1) Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.

(2) Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind § 12 und § 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.

(3) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungs-gericht Kärnten.

§ 6 § 6 Aufsicht des Landes

(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Förderbeitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Förderbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hiebei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hiefür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

§ 7 § 7 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

1. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012;

2. ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023.

§ 8 § 8 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Das Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz – K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2017, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. Dieses Gesetz bleibt jedoch für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, weiterhin anwendbar und ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu vollziehen.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Gesellschaft in den Kalenderjahren 2024 und 2025 weiterhin eine Vergütung von 2,5 vH einbehalten.