LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024§ 8

§ 8§ 8Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Das Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz – K-LMFG, LGBl. Nr. 92/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2017, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft. Dieses Gesetz bleibt jedoch für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, weiterhin anwendbar und ist durch die ORF-Beitrags Service GmbH zu vollziehen.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 3 kann die Gesellschaft in den Kalenderjahren 2024 und 2025 weiterhin eine Vergütung von 2,5 vH einbehalten.

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