(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die aufgrund eines Wohnsitzes oder aufgrund von Betriebsstätten in Kärnten gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu entrichtenden ORF-Beiträge.
(2) Die Abgabe beträgt 30 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes:
1. Bemessungsgrundlage sind die gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Kärnten vor der Deckelung gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge;
2. die Abgabe verringert sich um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringert hat.
(4) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Bemessungsgrundlage des im Abs. 2 festgelegten Förderbeitrages durch Verordnung den sich bei zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung ergebenden Änderungen im Musikschulaufwand des Landes anzupassen.
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