(1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages obliegt der ORF-Beitrags Service GmbH (§ 10 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) – im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt. Der Förderbeitrag ist jeweils für jenen Zeitraum einzuheben, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird.
(2) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Förderbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 3) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.
(3) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Förderbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2 vH des Ertrages des Förderbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im § 10 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.
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