(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband unverhältnismäßig belasten (Abs. 2).
(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig im Sinne des Abs. 1 sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. der mit der Beseitigung der benachteiligenden Umstände verbundene finanzielle und sonstige Aufwand;
2. die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände;
3. die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Förderung von Menschen mit Behinderung durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen;
4. sonstige Umstände, die für das Ausmaß der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen von Relevanz sind, wie insbesondere die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer.
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