(1) Das Verfahren vor dem Senat I der Kommission richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 2 bis 8 und jenes vor dem Senat II nach bundesrechtlichen Vorschriften.
(2) Auf das Verfahren vor dem Senat I der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 und 4 AVG sowie die §§ 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(3) Jede Person, die im Verfahren vor der Kommission angehört wird, hat das Recht, sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Auf dieses Recht ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 8 bis 13 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach den §§ 41 oder 42 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass
1. bei Berufung auf § 8 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 5 vorliegt,
2. bei Berufung auf § 13 bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von ihr glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(5) Die betroffene Person im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 und die Vertreterin der Dienstgeberin sind auf ihr Verlangen vom Senat I der Kommission jeweils anzuhören.
(6) Jede Vertreterin der Dienstgeberin ist verpflichtet, dem Senat I der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat I der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten.
(8) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung der betroffenen Dienstnehmerin zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 68 Abs. 3 nichts anderes ergibt.
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