§ 37 § 37Beweislast vor der Dienstbehörde
In Kraft seit 01. Januar 2022
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Wird von einer Beamtin im Verfahren vor der Dienstbehörde eine Diskriminierung nach §§ 8 bis 13 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 behauptet, so ist auf dieses Verfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin die Tatsachen abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die Vertreterin der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass kein in § 1 Abs. 1 Z 1 genannter Grund für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war oder dass keine Verletzung des Fördergebotes stattgefunden hat.
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