(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Diskriminierung
1. eine unmittelbare Diskriminierung (Abs. 2 und 3),
2. eine mittelbare Diskriminierung (Abs. 4),
3. eine Belästigung (Abs. 5),
4. eine geschlechtsbezogene Belästigung (Abs. 6 und 8),
5. eine sexuelle Belästigung (Abs. 7 und 8),
6. eine Anweisung zur Diskriminierung (Abs. 9) und
7. eine Diskriminierung durch Assoziierung (Abs. 10).
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(3) Eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinne des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit
1. ihrer Schwangerschaft,
2. einem Beschäftigungsverbot einschließlich der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Elternkarenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach mutterschutz- oder elternrechtlichen Bestimmungen, sofern diese Rechte jeweils gesetzlich vorgesehen sind,
3. der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Frühkarenz, sofern dieses Recht gesetzlich vorgesehen ist,
4. der Beantragung oder Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, einer Pflegefreistellung oder einer Pflegeteilzeit, sofern diese Rechte jeweils gesetzlich vorgesehen sind, oder
5. ihrer Geschlechtsidentität
eine weniger günstige Behandlung erfährt.
(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien und Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(5) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgründen stehendes Verhalten gesetzt wird, das
1. die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
2. für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
3. das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(6) Eine geschlechtsbezogene Belästigung als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person durch ein geschlechtsbezogenes Verhalten im Sinne des Abs. 5 belästigt wird.
(7) Eine sexuelle Belästigung als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten im Sinne des Abs. 5 belästigt wird.
(8) Eine Diskriminierung im Sinne der Abs. 6 und 7 liegt auch vor, wenn der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene oder ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(9) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(10) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn eine Person wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein in § 1 Abs. 1 Z 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, diskriminiert wird.
(11) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 14 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.
(12) Die Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 sowie die Abs. 2, 4 und 9 gelten sinngemäß auch für eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und von Familienangehörigen einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union, soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.
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