(1) Die Dienstnehmerinnen dürfen durch die Vertreterin der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes in keiner Weise benachteiligt werden.
(2) Auch Dienstnehmerinnen, die als Zeuginnen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.
(3) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 oder 2 nicht bereits eine Diskriminierung darstellen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber der Dienstgeberin.
(4) §§ 36 und 37 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für:
1. Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 14, wobei der Einzelne als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 in keiner Weise benachteiligt werden darf;
2. Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 16, wobei Arbeitnehmerinnen der Union, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, wegen Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden dürfen.
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