Ziel dieses Gesetzes ist:
1. die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Personen auf Grund von
a) Geschlecht,
b) ethnischer Zugehörigkeit,
c) Religion oder Weltanschauung,
d) Behinderung,
e) Alter und
f) sexueller Orientierung
(Diskriminierungsgründe);
2. durch besondere Frauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Landes- und Gemeindedienst zu erreichen und bestehende Unterrepräsentationen von Frauen oder Männern zu beseitigen;
3. die Vermeidung von Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund der Staatsangehörigkeit bei der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union;
4. Zugangshindernisse und Zugangsbarrieren für Menschen mit Behinderung zu beseitigen und Menschen mit Behinderung die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen;
5. die Festlegung von Anforderungen an die Barrierefreiheit für Websites und mobile Anwendungen von Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderung, besser zugänglich sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden