(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 73a aus.
(1a) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Ende des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat;
2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 68 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 72 Abs. 2) trifft;
5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 72 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;
6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt;
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 67 Abs. 1 lit. c oder d endet.
(3) § 83 Abs. 3, 4, 4a, 4b, 4c, 6 und 7 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, LGBl. Nr. 73, gilt für die Fälle, in denen abweichend von Abs. 2 dennoch eine Abfertigung gebührt. § 83 Abs. 10 und 11 K-LVBG 1994 gilt sinngemäß.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache,
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage sowie des auf diesen Monat entfallenden aliquoten Teils der Sonderzahlung.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband sowie zu einem vergleichbaren Dienstgeber in einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
Der in Ziff. 2 angeführte Ausschlußgrund liegt nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband einzugehen und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß § 83 Abs. 3 des K-LVBG 1994 das Dienstverhältnis gekündigt oder seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß
§ 83 Abs. 3 des K-LVBG 1994 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
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