(1) Der Gemeinderat kann, sofern kein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 vorliegt, nach Maßgabe der hierfür im Stellenplan vorgesehenen freien Planstellen diejenigen Vertragsbediensteten, die ununterbrochen zehn Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen, unkündbar stellen.
(2) Die Unkündbarstellung ist ausgeschlossen, wenn
a) entfällt
b) ein Vertragsbediensteter die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Eignung nicht besitzt;
c) ein Vertragsbediensteter wegen einer oder mehrerer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist;
d) das Verhalten eines Vertragsbediensteten den Interessen des Dienstes abträglich ist;
e) ein Vertragsbediensteter den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz schriftlicher Ermahnung nicht erreicht;
f) ein Vertragsbediensteter die ihm vorgeschriebene Fachprüfung (Ausbildung) nicht abgelegt hat.
(3) Die Unkündbarstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
(4) Das Dienstverhältnis eines unkündbar gestellten Vertragsbediensteten kann aus dem Kündigungsgrund des § 68 Abs. 2 lit. g nicht gelöst werden.
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