§ 71 § 71Widerruf der Unkündbarstellung
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter nach seiner Unkündbarstellung durch sein Verhalten einen der Tatbestände der §§ 68 oder 72 erfüllt oder wenn nachträglich Gründe eintreten oder hervorkommen, die gemäß § 70 Abs. 2 seine Unkündbarstellung ausgeschlossen hätten, ist die Unkündbarstellung zu widerrufen.
(2) Der Widerruf der Unkündbarstellung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers.
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