(1) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde“.
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch den Vertragsbediensteten dem Personalakt anzuschließen ist.
Rückverweise
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 14 § 14Befangenheit
…Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.…