§ 7 § 7Dienstgelöbnis
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
(1) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzulegen: „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde“.
(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die nach Unterfertigung durch den Vertragsbediensteten dem Personalakt anzuschließen ist.
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