Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Dienstes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbare Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der geltenden Fassung, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Rückverweise
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 56 § 56Erhöhung des Urlaubsausmaßes
… 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit; 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit; 3. Besitz einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes…