(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet unbeschadet der Bestimmungen des § 50 Abs. 9
a) durch Tod,
b) durch einverständliche Lösung,
c) durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde,
d) durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs-)Genuß erwächst,
e) durch vorzeitige Auflösung,
f) bei Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird,
g) mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, wenn er einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 68 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 72 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 68 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 44 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
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