In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. Der Abschluß eines Sondervertrages obliegt dem Gemeinderat. In einen Sondervertrag dürfen keine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Vertragsbediensteten abweichende Regelungen aufgenommen werden.
Rückverweise
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 79 § 79Übergangsbestimmungen
…Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, Vertragsbedienstete gegenüber dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 des Bundes besser stellt, gelten solche Verträge als Sonderverträge (§ 6) im Sinne dieses Gesetzes. (4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18…