§ 6 § 6Sondervertrag
In Kraft seit 01. November 1992
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In besonders begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. Der Abschluß eines Sondervertrages obliegt dem Gemeinderat. In einen Sondervertrag dürfen keine von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Vertragsbediensteten abweichende Regelungen aufgenommen werden.
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