(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Rückverweise
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 13 § 13Geschenkannahme
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. (2) Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von gerin…
§ 43 § 43Dienstzulage für Kindergartenleitung
…Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen. Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.…
§ 56 § 56Erhöhung des Urlaubsausmaßes
…einer Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958, oder gemäß § …