§ 13 § 13Geschenkannahme
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat seinen Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt dieser innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
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