§ 43 Dienstzulage für Kindergartenleitung
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
§ 43 Dienstzulage für Kindergartenleitung — K-GVBG
Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen. Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.
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