§ 43 § 43Dienstzulage für Kindergartenleitung
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen. Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden