§ 43 § 43Dienstzulage für Kindergartenleitung
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen. Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.
K-GVBG · Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz - K-GVBG
§ 43 § 43Dienstzulage für Kindergartenleitung
…§ 43 Dienstzulage für Kindergartenleitung Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art…
Anl. 6
…Anlage 6 (zu § 43) Vergleiche dazu LGBl Nr 87/2025 Anlage 6 zum K-GVBG.…
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