(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 67 Abs. 1 letzter Satz für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihr beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Der Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Die Gemeindemitarbeiterin hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstgeberin ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Bürgermeisterin hat über die von der Gemeindemitarbeiterin beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege-, Schwieger- oder Stiefkindern oder Kindern des anderen Ehegatten oder der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt) der Gemeindemitarbeiterin anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Mit den betreuten Personen iSd Abs. 1 und 4 muss kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
(6) Zeiten nach Abs. 1 Z 3 werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes für die Vorrückung wirksam. Diese Zeiten sind mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 90) und der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 98) zu berücksichtigen.
(7) Die Gemeindemitarbeiterin darf ab Bekanntgabe einer in Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende nicht rechtswirksam gekündigt werden.
(8) Die Gemeindemitarbeiterin hat der Bürgermeisterin den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Sie kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit frühestens zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Die Bürgermeisterin kann die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen, soweit dem nicht berechtigte Interessen der Gemeindemitarbeiterin entgegenstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden