(1) Das auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin kann sowohl von ihr als auch von der Dienstgeberin durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden. Für eine Kündigung durch die Dienstgeberin ist
a) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses die Bürgermeisterin,
b) ab Ende des dritten Jahres bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses der Gemeindevorstand,
c) ab Ende des fünften Jahres ab Beginn des Dienstverhältnisses der Gemeinderat
zuständig. Für einen Beschluss des Gemeindevorstandes sind zwei Drittel der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. Bei einer Kündigung nach lit. a und lit. b ist keine Angabe des Kündigungsgrundes erforderlich.
(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt
nach einmonatiger Dienstzeit einen Monat,
nach zweijähriger Dienstzeit zwei Monate,
nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate,
nach zehnjähriger Dienstzeit vier Monate,
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fünf Monate.
(4) Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die dienstlichen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Während der Kündigungsfrist sind der Gemeindemitarbeiterin, wenn das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, auf ihr Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Schmälerung der Bezüge freizugeben.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 68 § 68Familienhospizkarenz
…nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind die §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 K-DRG 1994 sinngemäß anzuwenden. Der Gemeindemitarbeiterin ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs…
§ 64 § 64Karenzurlaub und zeitabhängige Rechte
…ist mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte bei der Dauer der Entgeltfortzahlung (§ 90) und der Bemessung der Kündigungsfrist (§ 98) zu berücksichtigen. (4) Die Zeit einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.…