(1) Die Aufnahme von Gemeindemitarbeiterinnen ist nicht zulässig, wenn es dadurch zu einer Überschreitung des Stellenplanes kommt.
(2) Von mehreren Bewerberinnen, die die Aufnahmeerfordernisse erfüllen, darf nur diejenige aufgenommen werden, von der auf Grund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder durch im öffentlichen Interesse gelegene ehrenamtliche Tätigkeiten im Hilfs-, Rettungs- und Feuerwehrwesen erworben wurden, mit einzubeziehen.
(3) Der Gemeinderat darf als Gemeindemitarbeiterinnen nur Personen aufnehmen, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:
1. a) bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;
2. die volle Handlungsfähigkeit;
3. die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen;
4. ein Lebensalter von mindestens 16 Jahren;
5. eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift;
6. die Erfüllung der besonderen Aufnahmeerfordernisse iSd Abs. 7.
(3a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(4) Öffentliche Verwaltung umfasst jene Tätigkeiten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Tätigkeiten sind insbesondere jene, die beinhalten:
a) die mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben einschließlich der Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind, oder
b) die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Staates.
(5) Unter die Bestimmungen des Abs. 4 fallen insbesondere die Ausarbeitung von Rechtsakten, wie von Verordnungen, Bescheiden oder Rechtsgutachten, die Vollziehung der Gesetze und die sonstige Durchführung von Rechtsakten, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten, die Abgabenverwaltung, die Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Leitung des inneren Dienstes uä. Nicht zur öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 4 gehören jedenfalls die Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten, Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung, der Errichtung und Erhaltung von Gemeindestraßen, die Erbringung sonstiger Dienstleistungen uä.
(6) Soweit Personen für eine kurze, acht Monate nicht übersteigende Zeit in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde aufgenommen werden, ist die Bürgermeisterin für die Aufnahme zuständig. Verlängerungen dieser Dienstverhältnisse obliegen dem Gemeinderat, soweit insgesamt acht Monate überschritten werden.
(7) Die Landesregierung hat die besonderen Aufnahmeerfordernisse für die einzelnen Verwendungen bezogen auf die jeweiligen Gehaltsklassen und Fachbereiche durch Verordnung festzusetzen.
(8) Die Bürgermeisterin hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Bürgermeisterin hat vor der Heranziehung einer Gemeindemitarbeiterin zu Tätigkeiten
a) an Einrichtungen, welche die Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder sonst intensive Kontakte mit Kindern und Jugendlichen einschließen, oder
b) an Einrichtungen, welche die Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließen,
Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte und Strafregisterbescheinigungen sind nach ihrer Überprüfung durch die Bürgermeisterin unverzüglich zu löschen. Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die erforderliche Strafregisterauskunft oder Strafregisterbescheinigung auch ehestmöglich nachgereicht werden, sofern die Gemeindemitarbeiterin schriftlich erklärt, keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund zu unterliegen.
(9) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit der Gemeindemitarbeiterin erforderlich ist, hat die Gemeindemitarbeiterin auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.
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