§ 7 § 7 Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
K-GMG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 7 § 7 Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
Für von § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b erfasste Personen gilt hinsichtlich der besonderen Aufnahmeerfordernisse das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
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