(1) Die Bürgermeisterin hat die Gemeindemitarbeiterinnen über voraussichtlich frei werdende Planstellen – mit Ausnahme von Planstellen iSd § 6 Abs. 6 – zu informieren, um ihnen die Möglichkeit der Bewerbung zu geben.
(2) Jeder Besetzung einer freien Planstelle – mit Ausnahme von Planstellen iSd § 6 Abs. 6 – hat eine Stellenausschreibung (Abs. 3), bei Planstellen ab Gehaltsklasse 7, Stellenwert 33 eine Stellenausschreibung (Abs. 3) und ein Objektivierungsverfahren (Abs. 4) vorauszugehen, soweit nicht eine interne Nachbesetzung erfolgt. Der Besetzung von Planstellen ab Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42 hat jedenfalls eine Stellenausschreibung (Abs. 3) und ein Objektivierungsverfahren (Abs. 4) vorauszugehen.
(3) Soweit nach Abs. 2 eine Stellenausschreibung erforderlich ist, ist die freie Planstelle durch Bekanntmachung im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich auszuschreiben. Planstellen ab Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42 sind darüber hinaus in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben.
(4) Soweit nach Abs. 2 ein Objektivierungsverfahren erforderlich ist, hat der Gemeinderat bei der Aufnahme von Mitarbeiterinnen auf Planstellen ab Gehaltsklasse 7, Stellenwert 33 auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen.
(5) Ein nach Abs. 2 erforderliches Objektivierungsverfahren darf aus wichtigen dienstlichen Gründen aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates unterbleiben, wenn das Dienstverhältnis mit einer Person begründet werden soll,
a) die sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren unterzogen hat, und wenn
b) dieses Objektivierungsverfahren oder das Ende eines auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens begründeten Dienstverhältnisses nicht länger als ein Jahr zurückliegt, und wenn
c) die zu besetzende Planstelle der Planstelle vergleichbar ist, für die die damalige Bewerbung erfolgt ist, und wenn
d) sich das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens für diese Person nicht wesentlich vom Ergebnis des auf Grund dieses Objektivierungsverfahrens tatsächlich eingestellten Mitbewerbers unterscheidet.
(6) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde (Gemeindeverband) aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, dürfen sich um eine freie Planstelle unter Gehaltsklasse 10, Stellenwert 42, intern bewerben, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.
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