(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(3) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 2 sind längere Dienstzeiten nur zulässig, wenn die Gemeindemitarbeiterin schriftlich zustimmt und ihre Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet sind. Der Gemeindemitarbeiterin, die nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterin einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Gemeindemitarbeiterinnen zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Bürgermeisterin vorzulegen.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 30 § 30Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. (2) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin vom…
§ 1 § 1Anwendungsbereich des Gesetzes
…gestanden ist, kann die Gemeindemitarbeiterin eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 nach dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, bestimmen soll. (3) Dieses Gesetz findet auf Ferialarbeiterinnen und auf Lehrlinge der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach Maßgabe des…
§ 35 § 35Ausnahmebestimmungen
…1) Von den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 1, 31, 32, 33 und 34 Abs. 1 und 2 und von den Bestimmungen über den Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen nach §…