(1) Von den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 1, 31, 32, 33 und 34 Abs. 1 und 2 und von den Bestimmungen über den Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen nach § 30 Abs. 2 kann abgewichen werden, bei
a) Tätigkeiten, die außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind;
b) Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Pflege von Personen in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, im Rahmen von Feuerwehr- und Katastrophenschutzdiensten, der Straßenerhaltung, von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, bei Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane oder im Rahmen der Teilnahme an solchen Sitzungen;
c) einem vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfall, wie insbesondere im Fremdenverkehr;
d) Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände insoweit, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(2) Bei Abweichungen nach Abs. 1 sind der Gemeindemitarbeiterin im Anschluss an die verlängerte Dienstzeit gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren. Ist dies in Ausnahmefällen aus objektiven Gründen nicht möglich, ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindemitarbeiterinnen gewährleistet ist.
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