(1) Dienstverhältnisse der Dienstnehmerinnen der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände – im Folgenden Gemeindemitarbeiterinnen genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beenden, soweit in Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis mit oder nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begründet wurde oder die eine Erklärung nach § 126 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll.
(2a) Sofern ein befristetes Dienstverhältnis für die Dauer der Saison begründet wird und die Gemeindemitarbeiterin bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einmal in einem befristeten Dienstverhältnis für die Dauer der Saison gestanden ist, kann die Gemeindemitarbeiterin eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis abweichend von Abs. 1 und 2 nach dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, bestimmen soll.
(3) Dieses Gesetz findet auf Ferialarbeiterinnen und auf Lehrlinge der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach Maßgabe des 7. Abschnittes Anwendung.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) Landarbeiterinnen iSd Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG,
b) Mitarbeiterinnen der Städte mit eigenem Statut,
c) Bauarbeiterinnen iSd Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414,
d) freie Dienstnehmerinnen.
(5) Für Bauarbeiterinnen gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 (BUAG), BGBl. Nr. 414, idF BGBl. I Nr. 59/2010.
(6) 28 Abs. 3 dritter Satz, § 28 Abs. 4a, § 28 Abs. 4b dritter Satz, §§ 30 bis 35 und § 37 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindemitarbeiterinnen, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 28 Abs. 3 dritter Satz und § 28 Abs. 4b dritter Satz Anwendung.
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