(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Rückverweise
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 17 § 17
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz im Sinne des Art. 6 Abs. 3 und 4…
§ 1 § 1
…Sonntag stattfindet; 2. im Fall der allgemeinen Gemeinderatswahl nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf des Wahlabschnittes gemäß § 19 Abs. 2 K-AGO, § 19 Abs. 3 K-KStR 1998 oder § 19 Abs. 3 K-VStR 1998 stattfindet; 3. im Fall, dass für eine ausgeschriebene Wahl…
§ 20 § 20
…1) Die Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz und der Unionsbürger-Evidenz nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Zu…
§ 19 § 19
…1) In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis jener Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach § 17 Abs. 1 bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Evidenz). Für die Anlegungen gelten § 1 Abs. 2 zweiter Satz und §…