(1) In jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis jener Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nach § 17 Abs. 1 bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Evidenz). Für die Anlegungen gelten § 1 Abs. 2 zweiter Satz und § 1 Abs. 3 erster und zweiter Satz WEviG.
(2) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Evidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in dieser vorzunehmen. In allfälligen Anträgen auf Aufnahme in die Unionsbürger-Evidenz sind Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse der aufzunehmenden Person anzugeben und die zur Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Auf Verlangen der Gemeinde hat ein Antragsteller seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
(3) (entfällt)
(4) Die Gemeinden haben Unionsbürger von der Aufnahme, Nichtaufnahme oder Streichung in bzw. aus der Unionsbürger-Evidenz schriftlich zu verständigen. Binnen zwei Wochen nach der Verständigung kann der Betroffene dagegen schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen.
(5) Über Berichtigungsanträge nach Abs. 4 entscheidet die vor der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl eingesetzte Gemeindewahlbehörde. § 27 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Berichtigungsantrag binnen sechs Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden ist.
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