(1) Die Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz und der Unionsbürger-Evidenz nach dem Stand zum Stichtag zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.
(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
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