LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG§ 8

§ 8§ 8Ernennung

In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date

(1) Die Aufnahme als öffentlich-rechtlicher Bediensteter erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung auf eine hinsichtlich der Verwendungsgruppe und der Dienstklasse bestimmte Planstelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Planstelle frei ist und alle Erfordernisse für die Ernennung in das Dienstverhältnis im allgemeinen (§ 4) sowie für die Erlangung der Planstelle im besonderen (§ 6) erfüllt sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen Richtlinien für die Ernennung als öffentlich-rechtliche Bedienstete zu erlassen.

(3) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten erfordern, kann die Ernennung auf eine nach Verwendungsgruppe und Dienstklasse höhere Planstelle erfolgen.

Rückverweise