(1) Vor jeder beabsichtigten Zuerkennung eines Ruhegenusses und nach Tunlichkeit auch vor jeder Zuerkennung eines Versorgungsgenusses haben die Gemeinden dem Gemeinde-Servicezentrum unter Übersendung aller zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig – nach Möglichkeit drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Gemeinde-Servicezentrum ist verpflichtet, der Gemeinde die übermittelten Unterlagen und – soweit dies im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit zur Überprüfung möglich ist – eine Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme einschließlich allfälliger Erledigungsentwürfe so rechtzeitig rückzumitteln, daß für den Empfänger des Ruhe- oder Versorgungsgenusses keine Nachteile entstehen.
(2) Die Gemeinden haben dem Gemeinde-Servicezentrum zu den von dieser zu bestimmenden Zeitpunkten Nachweisungen über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die zur Vorschreibung der jährlichen Beiträge zur Überprüfung der Leistungen gemäß § 40 und § 42, zur Überprüfung von nicht bescheidmäßig festzusetzenden dienstrechtlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche (§ 47 Abs. 1 lit. a und b) haben, erforderlich sind.
(3) Lasten, die dem Gemeinde-Servicezentrum aus der Unterlassung oder aus der mangelhaften Erfüllung einer Mitteilungspflicht (Abs. 2) erwachsen, sind ihm von der Gemeinde, die die Mitteilung unterlassen oder mangelhaft erstattet hat, zu ersetzen.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeinde-Servicezentrum alle dienstrechtlichen Verfügungen, die auf den Umfang und die Höhe der vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierenden Ansprüche Auswirkungen haben – soweit diese Mitteilungen nicht bereits gemäß § 47 Abs. 2 erfolgt sind – insbesondere Maßnahmen nach §§ 8, 11 und 31, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung mitzuteilen.
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