(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste der betreffenden Gemeinde stehenden, auf Grund einer Dienstordnung oder eines Pragmatisierungsbeschlusses des Gemeinderates zu öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten ernannten Bediensteten der Gemeinde sind entsprechend ihrer derzeitigen Stellung im Gemeindedienst in die für öffentlich-rechtliche Bedienstete nach diesem Gesetz vorgesehene Verwendungsgruppe und Planstellengruppe überzuführen und in jene Gehaltsstufe dieser Planstellengruppe einzureihen, die den gleichen Gehalt aufweist. Ergibt sich dabei ein Minderbetrag gegenüber den derzeitigen Bezügen, ist dieser durch eine auf den Ruhegenuß nicht anrechenbare Zulage solange auszugleichen, bis die Höhe der derzeitigen Bezüge durch Vorrückung erreicht ist. Sie sind bei dieser Überführung vom Nachweise der auf Grund des § 6 für die Anstellung auf eine Planstelle festgesetzten besonderen Anstellungserfordernisse befreit, sofern sie die Voraussetzungen für die Planstelle nach den bisherigen Vorschriften erfüllen.
(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Vertragsbedienstetenverhältnisse sind entsprechend diesem Gesetze umzuwandeln, falls sie nicht aufgelöst werden. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß. Erklärt sich der bisherige Vertragsbedienstete mit der Umwandlung seines Dienstverhältnisses binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht einverstanden, gilt das Dienstverhältnis mit dem Ablaufe dieser Frist als von der Gemeinde gekündigt.
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