(1) Dem nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz eingerichteten Gemeinde-Servicezentrum obliegen folgende Aufgaben nach diesem Gesetz:
a) als Hilfsorgan der Gemeinde die Liquidation aller im V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sowie im Kärntner Pensionsgesetz 2010 geregelten finanziellen Ansprüche oder diesen entsprechende Ansprüche auf Grund früherer gesetzlicher Regelungen von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Ruhestandes und Hinterbliebenen nach öffentlich-rechtlichen Bediensteten, wie insbesondere Ruhebezüge, Zulagen und Abfertigungen, auf deren Auszahlung im Einzelfall Anspruch besteht;
b) als Hilfsorgan der Gemeinde die Erfüllung der sich aus lit. a ergebenden Verpflichtungen der Gemeinden gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Bund;
c) als Hilfsorgan der Gemeinde die Führung der erforderlichen Unterlagen über alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden, aus denen die im Personalstandesausweis (§ 14) angeführten Daten und die hiefür maßgebenden Belege hervorgehen;
d) die Beratung der Gemeinden und der Gemeindebeamten in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten;
e) Ersatz der von den Gemeinden gemäß § 311 ASVG geleisteten Überweisungsbeträge in jenem Ausmaß, welches sich bei termingerechter Zahlung ergeben hätte;
f) der Ersatz der von den Gemeinden gemäß § 30 geleisteten Abfertigungen.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dem Gemeinde-Servicezentrum die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband stehen oder gestanden sind, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu übermitteln. Das Gemeinde-Servicezentrum ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu übermitteln, sofern die Daten wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörde und der Personalverwaltung sind. Die Verpflichtung und Ermächtigung erstreckt sich auch auf Daten von Angehörigen und Hinterbliebenen des angeführten Personenkreises.
(3) Die den Gemeinden zustehende Diensthoheit über die öffentlich-rechtlichen Bediensteten wird durch die Tätigkeit des Gemeinde-Servicezentrums als Hilfsorgan der Gemeinden nicht berührt.
(4) Wird eine Entscheidung über die Zuerkennung einer Ruhe- oder Versorgungsbezugsleistung iSd Abs. 1 lit. a rückwirkend aufgehoben, so hat die Anstellungsgemeinde dem Gemeinde-Servicezentrum die getätigten Aufwendungen zu ersetzen.
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