(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. § 47 lit. d und § 48 gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen.
(2) Auf die Bediensteten der Städte mit eigenem Statut findet dieses Gesetz keine Anwendung. Der III. Abschnitt findet auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, keine Anwendung. Die Überweisungsverpflichtungen der Gemeinden nach den §§ 40 und 42 gelten nicht für Gemeindeverbände.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4) Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung (Verbandsrat), an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann (Vorsitzende des Verbandes).
(5) § 23 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 4, § 23 Abs. 4a dritter Satz, § 23b und § 29b Abs. 5 finden keine Anwendung auf Gemeindebedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindebedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 23 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 4a dritter Satz Anwendung.
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