(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission hat zu bestehen aus
a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,
b) dem Leiter der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel sich der Dienstort des betroffenen Beamten befindet, oder dessen Stellvertreter,
c) zwei Bürgermeistern,
d) je zwei Gemeindebediensteten aus jeder Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe.
(3) entfällt
(4) entfällt
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, lit. c und lit. d sind von der Landesregierung auf die Dauer eines Gemeindewahlabschnittes zu bestellen. Über Aufforderung der Landesregierung haben für die Entsendung je eines Bürgermeisters der Städtebund und der Gemeindebund, und für die Entsendung der zwei Gemeindebediensteten die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einen Vorschlag abzugeben. Unterlassen es die Vorschlagsberechtigten, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung einen Vorschlag abzugeben, hat die Landesregierung diese Mitglieder ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen.
(6) Für jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nach Abs. 2 lit. a, c und d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
(7) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen Bedienstete nicht bestellt werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben können, die voraussichtlich länger als drei Monate vom Dienst abwesend sind, über die eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2, oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, verhängt worden ist, oder gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Ein Bediensteter hat der Bestellung zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission Folge zu leisten. Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission müssen österreichische Staatsbürger sein.
(8) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(9) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Bestellung der neuen Mitglieder nach Ablauf des Gemeindewahlabschnittes und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. In den Fällen des Ablaufs der Bestelldauer und des Ausscheidens aus dem Dienststand haben die Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiterhin auszuüben.
(10) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn
a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(11) Im Fall des vorzeitigen Endens der Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
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