(1) An einer Sitzung der Leistungsfeststellungskommission haben der Vorsitzende, die Mitglieder nach § 16 Abs. 2 lit. b und c und diejenigen beiden Mitglieder nach Abs. 2 lit. d teilzunehmen, die derselben Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören, wie der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist. War eine Bestellung von Mitgliedern nach § 16 Abs. 2 lit. d nicht möglich, so haben an der Sitzung der Leistungsfeststellungskommission zwei sonstige Mitglieder nach § 16 Abs. 2 lit. d teilzunehmen, die einer höheren Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe angehören als der öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete, dessen Leistung festzustellen ist.
(1a) Der Vorsitzende hat für die gesamte Funktionsperiode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Leistungsfeststellungskommission eintreten. Der Vorsitzende hat die Zusammensetzung der Leistungsfeststellungskommission und die Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind; die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines Beamten mitgewirkt haben.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für sie in ihrer Eigenschaft als Bedienstete des Landes oder einer Gemeinde oder als Bürgermeister geltenden Reisegebührenvorschriften. Der Anspruch auf Reisegebühren besteht gegenüber dem Land.
(5) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Leistungsfeststellungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
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