(1) Der Vorgesetzte des öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat der Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) über die dienstlichen Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten.
(2) Vorgesetzter ist der leitende Gemeindebeamte, für den leitenden Gemeindebeamten selbst der Bürgermeister.
(3) Der Vorgesetzte hat über den provisorischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
(4) Der Vorgesetzte hat über den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten, wenn er feststellt, daß der öffentlich-rechtliche Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr einen Arbeitserfolg aufgewiesen hat, der mit der letzten Feststellung der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht mehr übereinstimmt. Über einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten darf im Sinne dieses Absatzes nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
(5) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten hat der Vorgesetzte dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) zu übermitteln.
(6) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß für ein Kalenderjahr, für welches er nicht zu beurteilen war, eine bessere als die letzte Leistungsfeststellung angemessen sei.
(7) Auf Grund des Berichtes des Vorgesetzten hat die Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) für jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten einen Leistungsfeststellungsbescheid zu erlassen.
(8) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend. Hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit;
2. die Fähigkeit und die Auffassung;
3. der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die Verläßlichkeit in der Ausübung des Dienstes;
4. die Eignung für den Parteienverkehr und für den äußeren Dienst;
5. der Erfolg der Verwendung.
(9) Die Leistungsfeststellung hat auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Leistungsfeststellung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat, wenn der öffentlich- rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes trotz Ermahnung nicht in einem unerläßlichen Mindestmaß entspricht, auf „entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder nur in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestausmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsausmaß erreicht, auf „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf „sehr gut“, wenn er dieses Durchschnittsausmaß übersteigt, auf „ausgezeichnet“, wenn er überdies außergewöhnliche hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.
(10) Lautet die Leistungsfeststellung auf „entsprechend“ oder auf „nicht entsprechend“, so wird die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge um ein Jahr verlängert. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete, über den zweimal die Feststellung „nicht entsprechend“ getroffen worden ist, obwohl er nachweislich ermahnt wurde, gilt mit Rechtskraft der zweiten Feststellung als entlassen. (LGBl. Nr. 54/2002, Art. III Z. 3)
(11) entfällt
(12) entfällt
(13) Wurde die Leistung eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit „nicht entsprechend festgestellt, so ist über ihn für das Kalenderjahr neuerlich Bericht zu erstatten, das jenem Kalenderjahr folgt, auf das sich die Feststellung „nicht entsprechend“ bezog. Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete in diesem Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine diesbezügliche Feststellung zu treffen.
(14) Der Leistungsfeststellungsbescheid ist binnen drei Monaten zu erlassen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch die Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes, im Falle der Antragstellung durch den öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(15) Für das Verfahren betreffend die Leistungsfeststellung sind, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden