§ 14a § 14a Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
In Kraft seit 01. März 2021
Up-to-date
K-GBG
Gliederung
II. Abschnitt Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Bedienstete
1. Unterabschnitt Dienstverhältnis § 4 Allgemeine Ernennungserfordernisse
§ 14a § 14a Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.
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