(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Feuerwehren mit Verordnung Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen sind die für die Ausübung einer Funktion in einer Feuerwehr erforderlichen Lehrgänge festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die Aufgaben einer Feuerwehrjugendgruppe und das Alter ihrer Mitglieder sind die für die Ausbildung der Mitglieder einer Feuerwehrjugendgruppe maßgeblichen Regelungen festzulegen.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 sind auch Richtlinien für die Beförderung von aktiven Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Betriebsfeuerwehr festzulegen. Hiebei ist auf die Ausbildung, die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit sowie auf die bekleidete Funktion in einer Feuerwehr Bedacht zu nehmen.
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