(1) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuss.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet.
(3) Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere:
1. die Sorge für die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Ortsfeuerwehr,
2. die Bestellung der erforderlichen Beauftragten als Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses,
3. die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern,
4. die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern (§ 45 Abs. 2),
5. der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 10 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuer-wehrausschuss,
6. die Ausbildung und Schulung der Feuerwehrmitglieder, einschließlich der Ausbildungsplanung,
7. über Wunsch eines aktiven Mitgliedes, das das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Überstellung in die Gruppe der Mitglieder der Reserve sowie die Überstellung eines Mitgliedes der Reserve in die Gruppe der nicht aktiven Mitglieder, wenn die Bereitschaft oder die körperliche oder geistige Fähigkeit zur Erbringung von Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gegeben sind,
8. die Bildung einer Feuerwehrjugendgruppe (§ 9) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehr-ausschuss und
9. die Entsendung von aktiven Mitgliedern in die Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften.
(4) Der Ortsfeuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsfeuerwehrkommandanten, seinem Stell-vertreter, den Zugskommandanten, den Gruppenkommandanten und den Beauftragten für einzelne Sachbereiche. § 39 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(5) Dem Ortsfeuerwehrausschuss obliegt neben den in Abs. 3 Z 5 und 8 angeführten Aufgaben die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten.
(6) Der Ortsfeuerwehrkommandant wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten. Dies gilt in gleicher Weise bis zur Durchführung der Nachwahl im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens. Die Bestimmungen über den Ortsfeuerwehrkommandanten gelten für die Dauer der Vertretung für den Stellvertreter sinngemäß.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 10 § 10Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
…sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung gemäß § 65 Abs. 2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Bescheid (§ 6 Abs. 3 Z 5) über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. (3) Die Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr endet…
§ 52 § 52Landesbedienstete
…bei der Kärntner Landesfeuerwehrschule Dienst verrichten mit der Wahrnehmung sämtlicher Maßnahmen des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind: 1. Maßnahmen nach den §§ 6 und 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, 2. Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des K-DRG 1994, hinsichtlich der Verfahren vor den Leistungsfeststellungskommissionen, 3. Disziplinarangelegenheiten der Landesbeamten…
§ 27 § 27Gerätehäuser
…bei Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren die Gemeinde, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber. Vor der Errichtung oder Umbauten von Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) und von Geräteräumen, die gemäß § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 baubewilligungspflichtig sind, ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband zu hören. (2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar…