(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus.
(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.
(3) Die erstmalige Mitgliedschaft und eine auf eine Mitgliedschaft in einer Feuerwehrjugendgruppe folgende Mitgliedschaft beginnen mit der Aufnahme auf Probe. Das Mitglied auf Probe wird nach Ablauf eines Jahres zum aktiven Mitglied der Feuerwehr, wenn es die in der Verordnung nach § 45 Abs. 1 für Probemitglieder vorgesehene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. War ein Bewerber um eine Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr bereits aktives Mitglied in einer Betriebs-, Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehr, so sind im Falle einer Aufnahme die erfolgte Ausbildung und Vordienstzeiten anzurechnen; in diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr mit der Aufnahme als aktives Mitglied. Mitglieder der Reserve sind nicht aktive Mitglieder, die bereit und in der Lage sind, ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes zu erbringen.
(4) Der Ortsfeuerwehrkommandant hat ein Verzeichnis der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, getrennt nach aktiven Mitgliedern, nicht aktiven Mitgliedern, Mitgliedern der Reserve, Mitgliedern auf Probe und Mitgliedern in einer Feuerwehrjugendgruppe sowie Mitgliedern, deren Mitgliedschaft ruht, zu führen. Dieses Verzeichnis kann auch elektronisch geführt werden. Dieses Verzeichnis ist bis März jeden Jahres sowie vor der Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten dem Landesfeuerwehrkommandanten und dem Bürgermeister im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 13 § 13Mitgliedschaft im Kärntner Landesfeuerwehrverband
…1) Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß. (2) Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Kärntner Landes-feuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur…
§ 41 § 41Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren
…der Bestimmungen des § 40 Abs. 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebs-feuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf § 7 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen…
§ 8 § 8Voraussetzungen der Mitgliedschaft
…1) Die Aufnahme zur Mitgliedschaft auf Probe (§ 7 Abs. 3) darf nur erfolgen, wenn der Bewerber 1. die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst besitzt, 2. – soweit Abs. 5 nicht…
§ 15 § 15Organisation der Betriebsfeuerwehr
…Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihnen Rechtspersönlichkeit zu. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.…