§ 7
Gemeinschaftsreviere
(1) Auf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amts wegen sind Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 nicht erfüllen, mit Bescheid als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
(2) Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 6 Abs 1 lit a oder lit b erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in ein unmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen dafür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, sind die Fischgewässer in jenes unmittelbar angrenzende Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung der nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) besser dient.
(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers sowie über die Einbeziehung von Fischgewässern in ein Gemeinschaftsrevier sind die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß sowie von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischgewässer auszugehen.
(4) Die Grenzen unmittelbar aneinandergrenzender Gemeinschaftsreviere sind auf Antrag der betroffenen Fischereiberechtigten zu ändern, wenn dadurch die nachhaltige fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung (§ 20 Abs 1) der jeweiligen Fischgewässer wesentlich erleichtert wird und die betroffenen Gemeinschaftsreviere weiterhin jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 7
…§ 7 Gemeinschaftsreviere (1) Auf Antrag der jeweiligen Fischereiberechtigten oder von Amts wegen sind Fischgewässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich…
§ 6
…Fischgewässer iSd Abs. 1 lit. a oder lit. b von Amts wegen mit Bescheid als Eigenrevier festzulegen, wenn eine Einbeziehung in ein Gemeinschaftsrevier nach § 7 Abs. 2 nicht möglich ist. (2) Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder sind mehrere…
§ 5 § 5
…bei der Festlegung von Fischereirevieren nicht miteinzubeziehen. (4) Die Festlegung von Fischereirevieren hat auf Antrag des Fischereiberechtigten (der Fischereiberechtigten) oder von Amts wegen (§ 7) zu erfolgen. Einem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen: a) ein geeigneter Nachweis über den Bestand des Fischereirechtes (der Fischereirechte); b) die Bezeichnung und…
§ 9 § 9
…1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs. 2), sind im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuweisen. Die Landesregierung…