(1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs. 2), sind im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuzuweisen. Die Landesregierung hat die Zuweisung mit Bescheid aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zuweisung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Zuweisung von Fischgewässern hat auf Antrag des Fischereiberechtigten des angrenzenden Fischereirevieres oder der Fischereiberechtigten der Fischgewässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Vor der Zuweisung von Fischgewässern zu einem unmittelbar angrenzenden Fischereirevier und vor der Aufhebung der Zuweisung ist den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben.
(4) Die Fischereiberechtigten in Fischereirevieren sind verpflichtet, zugewiesene Fischgewässer fischereiwirtschaftlich nachhaltig zu bewirtschaften (§ 20 Abs. 1) und dem Fischereiberechtigten (den Fischereiberechtigten) der zugewiesenen Fischgewässer jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Kommt zwischen den Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung nach Abs. 1 nicht zustande, ist die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Beteiligten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den angemessenen Pachtzins für vergleichbare Fischgewässer mit Bescheid festzusetzen.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 9 § 9
(1) Fischgewässer, die weder als Eigenrevier noch als Gemeinschaftsrevier festgelegt sind noch auf Grund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können (§ 7 Abs. 2), sind im Interesse einer geordneten Fischereiwirtschaft von der Landesregierung mit Bescheid einem unmittelbar angrenze…
§ 11 § 11
…hat zu umfassen: a) die Bezeichnung und die Grenzbeschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 7 Abs. 2 einbezogener oder nach § 9 zugewiesener Fischgewässer; b) die Namen und die Anschriften der Fischereiberechtigten; c) die Namen und die Anschriften der Fischereiausübungsberechtigten; d) die Namen und die Anschriften der…
§ 5 § 5
…1) Die Landesregierung hat die Fischgewässer im Land Kärnten in Fischereireviere (Eigen- oder Gemeinschaftsreviere) einzuteilen oder einem Fischereirevier zuzuweisen (§ 9). (2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischgewässer festgelegt werden, die eine ununterbrochene Wasserstrecke oder eine zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung…
§ 65
…Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 12 Abs 3 des Fischereigesetzes 1951 in ein Eigenrevier einbezogen sind, gelten als nach § 9 Abs 1 dieses Gesetzes dem Eigenrevier zugewiesen. Die nach § 12 Abs 4 des Fischereigesetzes 1951 festgelegte Entschädigung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten…