§ 6
Eigenreviere
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten mit Bescheid
a) ein Fischgewässer, das die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt und an dem nur ein Fischereirecht besteht, unabhängig davon, ob das Fischereirecht einer Person oder einer Mehrheit von Personen zusteht, sowie
b) Fischgewässer, die unmittelbar aneinander grenzen und an denen das Fischereirecht jeweils derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen, als Eigenrevier festzulegen.
(1a) Die Landesregierung hat ein Fischgewässer iSd Abs. 1 lit. a oder lit. b von Amts wegen mit Bescheid als Eigenrevier festzulegen, wenn eine Einbeziehung in ein Gemeinschaftsrevier nach § 7 Abs. 2 nicht möglich ist.
(2) Auf Antrag des Fischereiberechtigten ist ein Eigenrevier mit Bescheid der Landesregierung in mehrere Eigenreviere zu teilen oder sind mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen.
Rückverweise
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 6
…§ 6 Eigenreviere (1) Die Landesregierung hat auf Antrag des Fischereiberechtigten mit Bescheid a) ein Fischgewässer, das die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllt und an…
§ 7
…wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 erfüllen. (2) Fischgewässer, die die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 6 Abs 1 lit a oder lit b erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, sind in ein unmittelbar angrenzendes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen…
§ 8
…Amts wegen ist die Festlegung von Fischgewässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischgewässer die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2 oder § 6 Abs 1 nicht mehr erfüllen.…
§ 65
…Übergangsbestimmungen (1) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 11 des Fischereigesetzes 1951 anerkannt sind, gelten als Eigenreviere nach § 6 dieses Gesetzes. Die Landesregierung hat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen, ob Eigenreviere die Voraussetzungen nach § 5 Abs 2…